Satzung / Vereinsziel

H E I M A T V O G E L S C H U T Z    L A N G E N B U R G

 

eingetragener Verein

 

S A T Z U N G vom 27. Februar 1975

 

Direktlinks zu den jeweiligen Paragraphen:


§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Organe des Vereins

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Der Ausschuss

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Geschäftsjahr

§ 9 Auflösung

Änderungen

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen "Heimatvogelschutz Langenburg e.V."
Er hat seinen Sitz in Langenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer 690068 registriert.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der Verein erstrebt den Schutz der Vogelwelt und der damit zusammenhängenden Flora und Fauna einschließlich der für die Artenvielfalt bedeutsamen Kulturlandschaften in Langenburg und Umgebung. Insbesondere gilt es, natürliche Lebensräume zu erhalten und zu schaffen und sie vor zusätzlichen Nutzungsformen durch den Menschen zu schützen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Intensivierung von Land- und Forstwirtsschaft, beispielsweise der Verdrängung von Wiesen und alten Hochwaldbeständen, sowie der Nutzung durch Energiegewinnungsanlagen oder Ausbeutung von Bodenschätzen. Der Vogel- und Naturschutzgedanke in unserer Heimat soll geweckt und durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen verbreitert werden. Auch sonstige Dinge darf der Verein unternehmen, um dieser Aufgabe gerecht zu werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Kapitalanteile noch den Wert geleisteter Sacheinlagen zurück. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bereichert werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten im Bereich des Naturschutzes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Dem Verein beitreten kann jede natürliche und juristische Person, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des jährlichen Beitrags verpflichtet. Mit der Zahlung des ersten Beitrags gilt das Mitglied als aufgenommen.
Mitglieder, die sich um die Vogel- und Tierwelt in unserer Heimat verdient gemacht haben, kann der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Jahresschluss mit einmonatiger Kündigungsfrist erklärt werden.
Mitglieder, die dem Vereinsinteresse zuwider handeln, können, nachdem ihnen zuvor Äußerungsmöglichkeit gegeben ist, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 4 Wochen ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss und
c) der Vorstand
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Es kann auch durch Zuruf gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Über Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung erfolgt mit Tagesordnung entweder durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes oder durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Langenburg. Die Einladung hat eine Woche vor der Versammlung zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Ausschuss es beschließt oder mindestens 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wählt den (m/w) 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer und den Ausschuss auf drei Jahre. Zwei Rechnungsprüfer werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist bei allen zulässig.
Sie entscheidet über:
a) alle Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind,
b) Entlastung von Vorstand und Ausschuss nach Entgegennahme der Jahresrechnung und des geprüften Kassenberichts,
c) Satzungsänderungen, die mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zu beschließen sind,
d) Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Auflösung des Vereins,
f) Vorhaben des Vereins, Planung, Verwendung der Gelder,
g) Anträge, die spätestens einen Tag vorher beim Vorstand eingegangen sein müssen.

 

§ 6 Der Ausschuss

 

Der (m/w) 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassier, Schriftführer und mindestens drei weitere Mitglieder bilden den Ausschuss. Der Ausschuss hat den Vorstand in der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen, er hat insbesondere
a) das Jahresprogramm zu beraten, die Verwendung der Gelder zu planen und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung zu beschließen,
b) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu bestimmen,
c) die Mitgliederversammlung mit dem Vorstand vorzubereiten.
Der Ausschuss entscheidet bei Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende den Ausschlag.
Der Kassier hat den Eingang der Vereinsbeiträge zu überwachen und über sämtliche Geschäfte, Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, den Abschluss des Geschäftsjahres zu machen, prüfen zu lassen und dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus (m/w)
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
die einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt. Ein ausscheidender Vorsitzender bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch so lange im Amt, bis der neu gewählte im Vereinsregister eingetragen ist.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den Ausschuss zu leiten und die Beschlüsse zu vollziehen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Er hat die Förderung des Vereinszwecks zu verfolgen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erstes Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 1975.

 

§ 9 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der bei Beschlussfassung anwesenden, mindestens aber die Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Langenburg zu, die es für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Naturschutzes zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 1975 in Langenburg einstimmig beschlossen.

 

Änderungen

 

Diese Satzung wurde in ihrer ersten Fassung in der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 1975 in Langenburg einstimmig beschlossen.
Änderungen durch außerordentliche Mitgliederversammlungen fanden wie folgt statt:

26.06.1975: §5 Abs. 1
11.02.1995: §2 Abs. 2 und 3, sowie §9 Abs. 2
16.07.2014: §2 Abs. 1, sowie §6 Abs. 1
05.11.2017: §1 Abs. 2, §3 Abs. 1, §5 Abs. 3, §6 Abs. 1, §7 Abs.1
04.10.2018: §4 Abs. c, sowie §6 Abs. c

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